E-Commerce: Button für den Widerruf kommt

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E-Commerce: Button für den Widerruf kommt

Ein Widerrufsbutton kommt: Dieser soll für alle Verträge gelten, die per Fernabsatz geschlossen werden. Durch die Widerrufsfunktion auf der Benutzeroberfläche des Anbieters soll in Zukunft die Ausübung des Widerrufsrechts deutlich erleichtert werden.

Schon bald soll es einen Widerrufsbutton für elektronisch getätigte Geschäfte geben, da sind sich die Europäische Kommission, der Rat und das Parlament einig. Der Button soll mit der eindeutigen Formulierung „Vertrag widerrufen“ versehen werden. Zudem muss die Widerrufsfunktion während der Widerrufsfrist permanent verfügbar sein. Sie muss jeweils hervorgehoben platziert und für die UserInnen leicht zugänglich sein. Konkretisierungen wie diese erinnern an den Kündigungsbutton, der in Deutschland als rechtliche Vorgabe für Unternehmen seit Juli 2022 vorgeschrieben ist.

Leichter raus aus den Verträgen

Der Idee für den neuen Button liegen die Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen zugrunde. Jetzt soll eine rechtliche Vorgabe für alle Verträge kommen, die per Fernabsatz geschlossen werden. Dies betont das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Zeitgleich sollen die gesetzlichen Regelungen über die Offenlegung von Informationen optimiert werden, betont Karolina Wojtal , Stellvertretende Chefin des Verbraucherzentrums: „Die vorvertraglichen Informationspflichten werden modernisiert.“ Die Vorgänge werden laut Woital an „aktuelle Gegebenheiten angepasst“. Künftig soll es KonsumentInnen deutlich leichter gemacht werden, von ihrem Recht auf Widerruf bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen wurden, Gebrauch zu machen.
Dies bedeutet im Detail: VerbraucherInnen können jetzt schon Verträge, die per Telefon, Fax, online oder außerhalb von Geschäften geschlossen wurden, binnen 14 Tagen nach Abschluss eines Vertrages oder nachdem sie die bestellte Ware erhalten haben widerrufen – ohne, dass dafür Gründe genannt werden müssen. Dieser Widerruf muss in schriftlicher Form erfolgen, in der Regel über das Nutzerkonto beim entsprechenden Online-Shop oder per E-Mail.

Wird die Umsetzung in die Praxis klappen?

Diese neue Richtlinie muss zunächst noch in das nationale Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden. Nur dann haben die UserInnen auch ein Recht auf die neue Widerrufsfunktion. Auch ein Stichtag für den neuen Button steht bereits fest: Der 19. 12. 2025. Bis dahin bleibt den Händlern Zeit, eine entsprechende technische Maßnahme umzusetzen. Bislang gibt es allerdings keine Sanktionsregelung für den Fall, dass der Button von Händlern nicht oder mangelhaft umgesetzt wird. Die Umsetzung der bereits als etabliert geltenden Kündigungsfunktion stellt übrigens viele Firmen nach wie vor vor Herausforderungen. So kam die Verbraucherzentrale des Bundesverbands im Januar 2023 zu dem Schluss, dass von 3.000 untersuchten Websites 72 Prozent eine mangelhafte Umsetzung des Kündigungsbuttons vorweisen.