Tracking Tools & Datenschutz

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Web Analytics: Vereinbarkeit von Tracking Tools und Datenschutz – Aktuelle Gerichtsurteile

Die Konzeption und Umsetzung einer digitalen Kampagne ist nur der erste Schritt. Um den Erfolg der Arbeit zu messen, kommt eine Vielzahl verschiedener Tools zum Einsatz. Diese sammeln Daten und werten sie nach bestimmten Parametern aus. Doch die technische Machbarkeit übersteigt in der Praxis oft die rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt: Was ist erlaubt und was nicht?

Tracking, auf Deutsch etwa „nachverfolgen“ ist eine der Hauptaufgaben eines Marketing-Professionals. Damit werden zahlreiche Ziele verfolgt. So sollen etwa Klickpfade nachvollziehbar gemacht oder Abbruchraten minimiert werden. Auch Anhaltspunkte über die Suchmaschinenoptimierung, die verbesserte Programmierung der Website oder die Produkt- und Herstellervorlieben der Nutzer lassen sich mit den geeigneten Tools finden. Dabei können sich Marketer auf kostenfreie oder professionelle Tools verlassen. Meist wird der Tracking-Code direkt in den Quellcode kopiert, um das Nutzerverhalten gezielt aufzeichnen zu können. Aus den so gewonnenen Statistiken lassen sich zahlreiche Rückschlüsse ziehen. Zu dem am häufigsten genutzten Web Analytics Tools zählen Google Analytics und Google Universal Analytics. Doch nicht erst mit dem Spionageskandal der NSA findet in der Öffentlichkeit eine verstärkte Auseinandersetzung in Sachen Datenschutz statt. Vor allem die Speicherung von IP-Adressen steht hier im Fokus. Handelt es sich bei ihnen um personenbezogene Daten oder nicht? Sicher ist jedoch: Bereits beim Betreten einer Seite wird die IP-Adresse erfasst, der Nutzer hat nicht die Möglichkeit diesem Vorgehen zu widersprechen. Daneben werden Cookies oder Skripte aktiviert, um das Surfverhalten zu analysieren. Doch welche Rechte hat der Nutzer überhaupt, um seine Daten zu schützen?

Verstöße gegen das Telemediengesetz sind abmahnbar

Was datenschutzrechtlich erlaubt ist und was nicht, wird im Telemediengesetz (TMG) geregelt, auch das Bundesdatenschutzgesetz enthält Vorschriften, wie Admins und Marketer mit den erhobenen Daten umgehen müssen. Bereits das OLG Hamburg (3 U 26/12) urteilte im Juni 2013, dass das Fehlen eines Datenschutzhinweises nach § 13 Abs. 1 TMG ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Ein weiteres Urteil vom LG Frankfurt am Main entschied nun ebenfalls, dass Verstöße gegen die Regelungen im TMG wettbewerbswidrig sind und abgemahnt werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin das Tracking Tool „Piwik“ eingesetzt, die Antragsstellerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da „das Nutzungsverhalten des Anwenders in unzumutbarer Weise analysiert [würde], ohne dass dieser auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen würde“. Zwar verließ sich die Antragsgegnerin auf die IP-Anonymisierung – hierbei werden die letzten beiden Ziffernblöcke der IP-Adresse anonymisiert – ein entsprechender Datenschutzhinweis war für Nutzer jedoch nicht klar erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts muss der Seitenbetreiber nach § 13 Abs. 1 TMG explizit auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Dies muss bereits zu „Beginn des Nutzungsvorgangs“ erfolgen, zudem müsse der Hinweis „jederzeit abrufbar“ sein. Die Antragsgegnerin hatte den Hinweis in den Kontaktinformationen „versteckt“. Somit hat das LG Frankfurt auch den § 15 Abs. 3 des TMG als marktqualifizierend eingestuft. Zwar dürfen Marketer weiterhin auf Tracking Tools setzen, auf der sicheren Seite liegen Admins hier mit Tools, die von Datenschützern empfohlen werden. Dennoch muss auch der Datenschutzhinweis deutlich wahrnehmbar auf der Website zu finden sein. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder von Datenschutzbehörden.