Künast erringt Erfolg gegen Facebook

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Künast erringt Erfolg gegen Facebook

Die Grünen-Politikerin Renate Künast ist auf Facebook wiederholt übel beschimpft worden, nun hat ihr das Bundesverfassungsgericht Recht gegeben: Nicht jeder Post darf als Kritik durchgehen – manchmal handelt es sich um unverhohlenen strafbaren Hass.

Die Bundestagsabgeordnete Künast hat lange gegen Hass im Netz gekämpft und kann endlich einen Erfolg verbuchen. Im Jahr 2019 wurde sie nach einem Shitstorm gegen die Haltung ihrer Partei zum Thema Pädophilie unter anderem als „krank im Kopf“, „Pädophilien-Trulla“ oder „Gehirn amputiert“ beschimpft. Künast hatte daraufhin gefordert, dass Facebook die Userdaten derer heraus gibt, die die Beschimpfungen gepostet hatten, damit sie rechtliche Schritte gegen die Betreffenden einleiten kann. In einem vorangehenden Verfahren hatte das Landgericht Berlin (Az. 27 AR 17/19) zunächst geurteilt, dass die Beschimpfungen im Sinne von zulässigen Meinungsäußerungen definiert werden können.

„Eine Politikerin muss sowas aushalten“

Einen weiteren Erfolg konnte die Politikerin in nächster Instanz vor dem Kammergericht Berlin ( Beschluss – 10 W 13/20) verbuchen: So wurden sechs von insgesamt 22 Nutzerkommentare gemäß § 185 StGB als Beleidigungen eingestuft. Die Daten der Nutzer hat Künast allerdings trotzdem nicht erhalten. Jemanden als „Gehirn amputiert“ oder „kranke Frau“ zu bezeichnen, sei zwar respektlos, eine Politikerin müsse so etwas aber „aushalten“ können, so das Urteil. Deswegen wurde Facebook auch nicht verpflichtet, die Daten der betreffenden Nutzer herauszugeben.

Machtkritik rechtfertigt keine Beleidigung

Künast ist mit ihrem Anliegen allerdings vors Bundesverfassungsgericht gezogen. Dort hat sie in vollem Umfang Recht bekommen (Az. 1 BvR 1073/20). So wurde geurteilt, dass auch im Rahmen einer öffentlichen Debatte nicht alles erlaubt sei und es Grenzen gebe: „Machtkritik“ sei keine Erklärung für „ins Persönliche gehende Beschimpfungen“ von Politikern oder Politikerinnen, Denjenigen, die öffentlich „aktiv an der Mitwirkung von Staat und Gesellschaft“ sind, müsse ein ausreichender „Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte“ gewährt werden. Bestehen Äußerungen aus unverhohlenem Hass, dann sind sie strafbar – und wer solche Meinungen öffentlich postet, kann zur Verantwortung gezogen werden. Das höchste Gericht hob in seinem Urteil die vorherigen Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte auf, mit denen die Klägerin Künast in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden war (Az. 1 BvR 1073/20). Hier hatte man noch argumentiert, Künast selbst sei Schuld an der „Kritik“ gegen ihre Person – sie habe diese durch bereits länger zurückliegende politische Äußerungen selbst provoziert.